vor, entfällt der Anspruch nach Abs. 2. Über die Ansprüche entscheidet die zuständige Strafbehörde gesamthaft und von Amtes wegen in ihrem Endentscheid (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 3b zu Art. 431 StPO). 6.3 Die Jugendanwaltschaft berechnete zwar die auf den aufgeschobenen Freiheitsentzug anzurechnenden Tage, unterliess es jedoch, eine allfällige Überhaft und die damit einhergehende Entschädigungsfrage zu prüfen. Ob Überhaft vorliegt und in welchem Umfang eine allfällige Überhaft zu entschädigen gewesen wäre, hätte die Jugendanwaltschaft von Amtes wegen zu prüfen gehabt. Eines Antrags des Beschwerdeführers bedarf es hierfür nicht.