8 Fall der Überhaft, in welchem Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber nicht erreicht, also länger dauerte als die tatsächlich ausgefällte Strafe (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 431 StPO). Liegt ein Fall gemäss Art. 431 Abs. 3 StPO vor, entfällt der Anspruch nach Abs. 2.