Gemäss den Ausführungen der Leitung der Jugendanwaltschaft liegt kein Fall von Überhaft vor. 6.2 Die Jugendstrafprozessordnung enthält keine besonderen Regelungen zu rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen und Überhaft, weshalb die Bestimmungen der Strafprozessordnung anwendbar sind (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 431 StPO). Art. 431 StPO gewährleistet einen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleiteten und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehenden Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Art. 431 Abs. 1 StPO) oder bei Überhaft (Art. 431 Abs. 2 StPO). Art. 431 Abs. 2 StPO erfasst den