6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass bei einer Anrechnung von insgesamt 1'055 Tagen Freiheitsentzug an die aufgeschobene Freiheitsstrafe, eine Überhaft von rund 325 Tagen resultiere. Die Jugendanwaltschaft habe nicht geprüft, ob diese Überhaft an die ausstehenden Freiheitsstrafen angerechnet werden könne, sodass eine frühere Haftentlassung des Beschwerdeführers in Frage käme. Gemäss den Ausführungen der Leitung der Jugendanwaltschaft liegt kein Fall von Überhaft vor.