b JStPO notwendig verteidigt werden müssen. Den Akten der Jugendanwaltschaft kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2013 als unbegleiteter (Eltern unbekannt) minderjähriger Asylsuchender in die Schweiz gekommen ist. Die anfallenden Kosten wurden daraufhin vom Flüchtlingssozialdienst Caritas (Krankenkasse und Versicherungen) und von der Jugendanwaltschaft (Platzierungs- und Nebenkosten) übernommen. Der Beschwerdeführer dürfte damit auch im vorliegenden Verfahren nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen, weshalb zudem eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen.