6 hiernach). Die soeben aufgezeigten rechtlichen Problemstellungen weisen eine bestimmte Schwierigkeit und Komplexität auf, denen der Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Alters, seiner Sprachkenntnisse und der besonderen Unterstützungsbedürftigkeit infolge der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie DD und der hebephrenen Schizophrenie nicht gewachsen gewesen sein dürfte. Daran vermag die Tatsache, dass das Gesuch vom 10. März 2020 von ihm persönlich gestellt wurde, nichts zu ändern. Damit hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 24 Bst. b JStPO notwendig verteidigt werden müssen.