Im Anschluss daran hatte die Jugendanwaltschaft zu prüfen, ob und wieweit der aufgeschobene Freiheitsentzug noch zu vollziehen ist. Damit einhergehend stellte sich die Frage einer allfälligen Überhaft und gegebenenfalls einer Entschädigung (vgl. zur Frage der Überhaft auch Ziff. 6 hiernach).