Eine solche Abänderung sei gestützt auf das Jugendstrafgesetz aber nicht vorgesehen. Daraufhin hat die Jugendanwaltschaft nach einer geeigneten Anschlusslösung gesucht. Die angefragten Institutionen hätten eine Aufnahme des Beschwerdeführers jedoch abgelehnt. Die Jugendanwaltschaft entschied daraufhin, die Massnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung infolge Vollzugsnotstands aufzuheben. Im Anschluss daran hatte die Jugendanwaltschaft zu prüfen, ob und wieweit der aufgeschobene Freiheitsentzug noch zu vollziehen ist.