7 dern liessen. Aus gutachterlicher Sicht sei eine sozialpädagogische Einrichtung keinesfalls ausreichend, um der Gefahr neuerlicher Straftaten zu begegnen. Die von der Gutachterin deshalb dringend empfohlene notwendige Therapie müsse an sich in einer forensischen Fachklinik erfolgen, was die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme für Erwachsene nach Art. 59 StGB voraussetzen würde. Eine solche Abänderung sei gestützt auf das Jugendstrafgesetz aber nicht vorgesehen.