Im eingeleiteten Massnahmeüberprüfungsverfahren wurde eine umfassende forensischpsychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet, welche aufzeigen sollte, ob der von ihm gewünschte Massnahmeabbruch verantwortbar wäre. Das Gutachten stellte aufgrund der diagnostizierten paranoiden und hebephrenen Schizophrenie sowie des Missbrauchs multipler Substanzen zwar eine hohe Gefahr für künftige erhebliche Straftaten und die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung fest.