Der Beschwerdeführer hat sich zum Zeitpunkt seines Gesuchs und der Einleitung eines nachträglichen Verfahrens noch in einer Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung befunden (Sicherheitshaft ab dem 25. Mai 2020 und anschliessender Vollzug erwachsenenrechtlicher Freiheitsstrafen). Im eingeleiteten Massnahmeüberprüfungsverfahren wurde eine umfassende forensischpsychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet, welche aufzeigen sollte, ob der von ihm gewünschte Massnahmeabbruch verantwortbar wäre.