In diesem Zusammenhang ist auch der Schwere des Tatvorwurfes angemessen Rechnung zu tragen. Im Jugendstrafprozess ist an die Gewährung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich ein grosszügiger Massstab anzulegen (BGE 138 IV 35 E. 6.3). Der Beschwerdeführer hat sich zum Zeitpunkt seines Gesuchs und der Einleitung eines nachträglichen Verfahrens noch in einer Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung befunden (Sicherheitshaft ab dem 25. Mai 2020 und anschliessender Vollzug erwachsenenrechtlicher Freiheitsstrafen).