25 JStPO). 5.2 Der Beschwerdeführer stellte am 10. März 2020 sinngemäss den Antrag, die Schutzmassnahme sei abzubrechen bzw. aufzuheben. Daraufhin wurde am 25. März 2020 ein nachträgliches Verfahren eingeleitet und die Begutachtung des Beschwerdeführers im Rahmen des Massnahmeüberprüfungsverfahrens angeordnet. Rechtsanwältin B.________ zeigte am 27. August 2020 an, dass sie den Beschwerdeführer fortan vertrete. 5.3 Vorliegend kommt von den in Art. 24 JStPO genannten Gründen, wann der Jugendliche notwendig verteidigt werden muss, vorab Bst. b in Betracht. Gestützt auf Art.