24 JStPO). Zuständig für die Ernennung der amtlichen Verteidigung ist jeweils die Behörde, bei der die Strafsache im Zeitpunkt, in dem sich die Frage der notwendigen Verteidigung stellt, hängig ist (Art. 133 Abs. 1 StPO). Anders als im Erwachsenenstrafrecht hält der Gesetzgeber in Art. 25 JStPO zwingend fest, dass eine amtliche Verteidigung nur in Fällen von notwendiger Verteidigung bestellt werden kann (RIEDO, in: Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, S. 244; JOSITSCH/KUPPER, in: Schweizerische Jugendstrafprozessordnung – Kommentar, N. 8 zu Art. 25 JStPO).