6 rügt der Beschwerdeführer, dass die amtliche Verteidigung nicht von Amtes wegen eingesetzt worden ist. 5.1 Die amtliche Verteidigung wird durch die zuständige Behörde dann eingesetzt, wenn keine Verteidigung besteht, obwohl sie notwendig erscheint oder der beschuldigte Jugendliche [und die gesetzliche Vertretung] nicht über die erforderlichen Mittel verfügen (Art. 24 JStPO).