Dass keine amtliche Verteidigung geprüft worden sei, habe sich der Beschwerdeführer damit selbst zuzuschreiben. Dieser Vorwurf ist gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik haltlos. Die Rechtsvertretung habe am 19. August 2020 telefonischen Kontakt mit dem zuständigen Jugendanwalt gehabt, im Rahmen dessen er den aktuellen Verfahrensstand erläutert habe. Die Möglichkeit der Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin sei thematisiert worden.