5. 5.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, ihm sei das Recht genommen worden, im nachträglichen Verfahren notwendig und amtlich verteidigt zu werden. Die Leitung der Jugendanwaltschaft hielt demgegenüber fest, dass die Rechtsvertretung am 27. August 2020 während des laufenden Massnahmeüberprüfungsverfahrens der Jugendanwaltschaft angezeigt habe, fortan die Interessen des Beschwerdeführers wahrzunehmen. Ein Gesuch um amtliche Beiordnung habe sie jedoch zu keinem Zeitpunkt gestellt. Dass keine amtliche Verteidigung geprüft worden sei, habe sich der Beschwerdeführer damit selbst zuzuschreiben.