Dass der mit der Unterbringung verbundene Freiheitsentzug den mit Urteil des Obergerichts vom 6. Juli 2017 ausgesprochenen Freiheitsentzug von 24 Monaten übersteigt, wird vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten. Die konkrete Anzahl Tage, welche als mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsentzug anzurechnen sind, kann an dieser Stelle mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Nach dem Gesagten steht fest, dass vorliegend offenbar keine Reststrafe mehr zu vollziehen ist, womit es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft gemäss Art. 87 Abs. 1 EG ZSJ bleibt.