Zwischenzeitlich verbüsste der Beschwerdeführer zudem erwachsenenrechtliche Freiheitsstrafen. Die Jugendanwaltschaft rechnete dem Beschwerdeführer insgesamt 1'055 Tage als mit der Unterbringung verbundenen Freiheitsentzug an, weshalb sie auf den nachträglichen Vollzug des Freiheitsentzugs von 24 Monaten (ausmachend rund 730 Tage) verzichtete. Dass der mit der Unterbringung verbundene Freiheitsentzug den mit Urteil des Obergerichts vom 6. Juli 2017 ausgesprochenen Freiheitsentzug von 24 Monaten übersteigt, wird vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten.