5 zogen. Später erfolgten Versetzungen in die E.________ (ab dem 31. August 2017) sowie in das Massnahmenzentrum F.________ (ab dem 9. Oktober 2019). Bevor der Beschwerdeführer in das Massnahmenzentrum F.________ übertrat, erfolgte 2019 ein Aufenthalt in der WG G.________ Daneben musste der Beschwerdeführer infolge zahlreicher Entweichungen immer wieder in Arrest und aufgrund fehlender Platzierungsmöglichkeiten in Sicherheitshaft versetzt werden. Zwischenzeitlich verbüsste der Beschwerdeführer zudem erwachsenenrechtliche Freiheitsstrafen.