Es hielt fest, dass die Untersuchungshaft im Umfang von 156 Tagen vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet wird. Weiter stellte es fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 13. Februar 2016 im vorzeitigen Strafvollzug und seit dem 7. Juni 2016 in der Schutzmassnahme der Unterbringung befindet. Die Unterbringung wurde ab dem 7. Juni 2016 zunächst im Internat D.________ voll-