Das Jugendgericht ordnete mit Urteil vom 27. Mai 2016 für den Beschwerdeführer die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung an. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 6. Juli 2017 zudem zu einem (unbedingten) Freiheitsentzug von 24 Monaten (anstelle der erstinstanzlichen Verurteilung zu 11 Monaten Freiheitsentzug [teilbedingt]). Es hielt fest, dass die Untersuchungshaft im Umfang von 156 Tagen vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet wird.