87 Abs. 2 – dem Jugendgericht zugesprochen wird. Da jedoch bereits Art. 32 Abs. 3 JStG nur dann anzuwenden und damit das Jugendgericht nur dann zuständig ist, wenn noch eine Reststrafe zu vollziehen ist, kann aus Art. 87 Abs. 2 EG ZSJ nichts Weitergehendes abgeleitet werden. Ist somit keine Reststrafe mehr zu vollziehen, bleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft (Art. 32 JStG i.V.m. Art. 87 Abs. 1 EG ZSJ). 4.3 Das Jugendgericht ordnete mit Urteil vom 27. Mai 2016 für den Beschwerdeführer die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung an.