Bei Art. 87 EG ZSJ handelt es sich um eine Bestimmung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung, mithin um eine kantonale Bestimmung. Aufgabe des kantonalen Gesetzgebers war es, die sachlichen und funktionellen Zuständigkeiten der Gerichte und der Staatsanwaltschaft sowie weitere Ausführungsbestimmungen zum Prozessrecht zu regeln. Bereits Art. 32 Abs. 3 JStG regelt die Zuständigkeit der urteilenden Behörde, welche in den Ausführungsbestimmungen des EG ZSJ – insbesondere in Art. 87 Abs. 2 – dem Jugendgericht zugesprochen wird.