EG ZSJ ist die Jugendanwaltschaft zuständig für die nachträglichen richterlichen Entscheide und die Vollzugsentscheide. Der Jugendanwaltschaft wird damit eine grundsätzliche Zuständigkeit eingeräumt, welche nur in den Ausnahmefällen von Art. 87 Abs. 2 EG ZSJ nicht greift. Bei Art. 87 EG ZSJ handelt es sich um eine Bestimmung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung, mithin um eine kantonale Bestimmung.