JStG nur dann zur Anwendung gelangt, wenn (neben der Massnahme) der aufgeschobene Freiheitsentzug noch nicht vollzogen worden ist. Verbleibt dagegen kein zu vollziehender Strafsaldo, stellt sich die Frage «ob und wieweit der Freiheitsentzug noch zu vollziehen ist» nicht. Damit kommt in der Folge auch die Zuständigkeit der «urteilenden Behörde» nicht zum Tragen. Daran vermag auch die Ausführungsbestimmung in Art. 87 Abs. 2 Bst. d EG ZSJ nichts zu ändern. Gemäss Art. 87 Abs. 1 EG ZSJ ist die Jugendanwaltschaft zuständig für die nachträglichen richterlichen Entscheide und die Vollzugsentscheide.