den Erwägungen des Bundesgerichts nur den Sinn haben zu präzisieren, dass im Fall, in dem nach der Anrechnung der Dauer der Massnahme (Art. 32 Abs. 3 Satz 2 JStG) kein zu vollziehender Strafsaldo verbleibt, kein Anlass besteht, sich in Anwendung von Art. 32 Abs. 3 Satz 1 JStG zum Vollzug der Strafe zu äussern (BGE 142 IV 359 E. 2.1 in: Pra 106 [2017] Nr. 75). 4.2 Daraus folgt, dass Art. 32 Abs. 3 JStG nur dann zur Anwendung gelangt, wenn (neben der Massnahme) der aufgeschobene Freiheitsentzug noch nicht vollzogen worden ist.