32 Abs. 3 JStG [«Wird die Unterbringung aus einem anderen Grund aufgehoben, so entscheidet die urteilende Behörde, ob und wieweit der Freiheitsentzug noch zu vollziehen ist»] und präjudiziert nicht den Grundsatz einer allfälligen Anrechnung und ihrer Modalitäten. In der Folge habe das Bundesgericht in BGE 137 IV 7 auch noch festgestellt, dass Art. 32 Abs. 3 JStG nur ins Spiel käme, wenn neben der Massnahme der Freiheitsentzug noch nicht vollzogen worden sei. Dieser Satz kann gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts nur den Sinn haben zu präzisieren, dass im Fall, in dem nach der Anrechnung der Dauer der Massnahme (Art.