4 darüber zu entscheiden habe. Diese Bemerkung bezieht sich gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts indessen offensichtlich nur auf den ersten Satz von Art. 32 Abs. 3 JStG [«Wird die Unterbringung aus einem anderen Grund aufgehoben, so entscheidet die urteilende Behörde, ob und wieweit der Freiheitsentzug noch zu vollziehen ist»] und präjudiziert nicht den Grundsatz einer allfälligen Anrechnung und ihrer Modalitäten.