JStG kommt jedoch nur zum Tragen, wenn der neben der Massnahme ausgesprochene Freiheitsentzug nicht bereits erstanden ist (BGE 137 IV 7 E. 1.6.2). Das Bundesgericht kam in BGE 142 IV 359 auf den vorerwähnten Bundesgerichtsentscheid (insb. auf E. 1.6.2) zurück, worin festgehalten worden war, dass die Frage, ob der Vollzug des ganzen oder eines Teils des Freiheitsentzugs angeordnet werden muss oder ob darauf verzichtet werden kann, in die Zuständigkeit derjenigen Behörde falle, die