32 Abs. 3 JStG die urteilende Behörde (namentlich unter Berücksichtigung der Dauer des Freiheitsentzugs und der vollzogenen Unterbringung sowie nach Einschätzung der Legalprognose) drei verschiedene Möglichkeiten: Sie kann nach freiem Ermessen den Vollzug des ganzen oder auch nur eines Teils des Freiheitsentzugs anordnen oder aber ganz darauf verzichten (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar zum Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 5 f. zu Art. 32 JStG).