Wird eine Massnahme der Unterbringung aufgehoben, weil sie ihren Zweck erreicht hat, darf ein aufgeschobener Freiheitsentzug gemäss Art. 32 Abs. 2 JStG nicht mehr vollzogen werden. Somit wird der mit der Massnahme erreichte Erfolg durch einen nachträglichen Strafvollzug nicht wieder in Frage gestellt. Wird die Unterbringung aus einem anderen Grund aufgehoben, hat gemäss Art. 32 Abs. 3 JStG