4. 4.1 In Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und Art. 19 Abs. 2 JStG sind die Gründe aufgezählt, die zur Aufhebung einer Schutzmassnahme führen. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend. Schutzmassnahmen sind namentlich auch dann aufzuheben, wenn keine geeignete Einrichtung (mehr) existiert (HOLDEREGGER, Die Schutzmassnahmen des Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in den Kantonen Schaffhausen und Zürich, in: ZStStr – Zürcher Studien zum Strafrecht Band/Nr. 53, 2009, N. 847 f.). Wird eine Massnahme der Unterbringung aufgehoben, weil sie ihren Zweck erreicht hat, darf ein aufgeschobener Freiheitsentzug gemäss Art.