Soweit die Jugendanwaltschaft davon absehe, den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe zu beantragen, komme Art. 87 Abs. 1 EG ZSJ zur Anwendung. Schliesslich sei dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen worden, so dass das rechtliche Gehör auch in Bezug auf den Massnahmenabbruch an sich nicht gesondert habe gewährt werden müssen. Begünstigende Entscheide dürften auch ohne vorherige Anhörung getroffen werden.