In den Fällen, in welchen auf den Widerruf oder die Rückversetzung verzichtet werde, bleibe es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit von Abs. 1, womit die Jugendanwaltschaft zuständig bleibe. Genauso sei in den Fällen von Buchstabe d zu verfahren. Das Jugendgericht sei zuständig, sobald die Jugendanwaltschaft beantrage, aufgeschobene Freiheitsstrafen über drei Monate nach Abbruch der Unterbringung seien zu vollziehen. Soweit die Jugendanwaltschaft davon absehe, den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe zu beantragen, komme Art. 87 Abs. 1 EG ZSJ zur Anwendung.