3 zogen, in welchen die Jugendanwaltschaft Freiheitsentzüge von mehr als drei Monaten vollziehen lassen wolle, sei es durch Widerruf einer bedingten Strafe oder einer Rückversetzung bei Nichtbewährung. Das Jugendgericht sei nur zuständig, falls ein Widerruf oder eine Rückversetzung durch die Jugendanwaltschaft beantragt werde. In den Fällen, in welchen auf den Widerruf oder die Rückversetzung verzichtet werde, bleibe es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit von Abs. 1, womit die Jugendanwaltschaft zuständig bleibe.