Die Jugendanwaltschaft sei folglich nicht für den Erlass der Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids zuständig gewesen. Darüber hinaus habe die Jugendanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie ihm vor Erlass des Nachentscheids keine Gelegenheit gegeben habe, sich zum geplanten Vorgehen zu äussern. Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. 3.2 Die Leitung der Jugendanwaltschaft erwidert in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2021, dem Jugendgericht werde in Art. 87 Abs. 2 EG ZSJ die Zuständigkeit für bestimmte Fälle zuerkannt.