In einem solchen Fall komme die sachliche Zuständigkeit ausschliesslich dem Jugendgericht zu. Vorliegend stehe eine 24- monatige Freiheitsstrafe im Raum. Folglich komme Art. 87 Abs. 2 Bst. d EG ZSJ zur Anwendung, da es sich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten nach Abbruch der Unterbringung handle. Die Jugendanwaltschaft sei folglich nicht für den Erlass der Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids zuständig gewesen.