3. 3.1 Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer mit der Feststellung, dass der unbedingte Freiheitsentzug von 24 Monaten nicht mehr zu vollziehen ist (Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids), einverstanden. Dagegen erachtet er die Jugendanwaltschaft für den Erlass dieser Ziffer 3 als sachlich nicht zuständig. Diese habe Art. 87 EG ZSJ falsch angewendet. Demnach sei die Jugendanwaltschaft für die nachträglichen richterlichen und die Vollzugsentscheide zuständig, es sei denn, es liege ein Fall von Art. 87 Abs. 2 Bst. a – d EG ZSJ vor. In einem solchen Fall komme die sachliche Zuständigkeit ausschliesslich dem Jugendgericht zu.