_, am 15. März 2021 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Sache sei an die Jugendanwaltschaft zurückzuweisen zwecks Durchführung eines nachträglichen Verfahrens vor dem Jugendgericht des Kantons Bern. Die Jugendanwaltschaft beantragte am 7. April 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 16. April 2021 hielt der Beschwerdeführer mit Verweis auf das Verfahren BK 20 502 der Beschwerdekammer (vor dem Bundesgericht hängig, 6B_273/2021) an seinen Anträgen fest.