Mit Nachentscheid vom 1. März 2021 hob die Regionale Jugendanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung auf (Ziffer 1 des Nachentscheids) und hielt gestützt auf Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) fest, dass der Freiheitsentzug von 24 Monaten nicht mehr zu vollziehen sei (Ziffer 3 des Nachentscheids). Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Gegen Ziffer 3 des Nachentscheids erhob der Verurteilte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 15. März 2021 Beschwerde.