442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten auch mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen. Da die Forderung aus den Verfahrenskosten im selben Strafverfahren wie der Anspruch auf Entschädigung entstanden ist, wird sie mit dem Entschädigungsanspruch des zahlungspflichtigen Gesuchstellers/Beschwerdeführers verrechnet. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: