Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO), welche auf CHF 800.00 bestimmt werden und im Umfang von CHF 400.00 mit der verbleibenden Sicherheitsleistung verrechnet werden. Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten auch mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen.