Sie ergeben sich überdies auch nicht aus den Ausführungen des Gesuchstellers. Weder ist ersichtlich noch ergeben sich aus den Ausführungen des Gesuchsteller Hinweise, dass der zuständige Staatsanwalt gegenüber den Fahrenden feindlich eingestellt ist und die Nichtanhandnahme das Ergebnis bzw. die Fortführung einer Diskriminierung ist. Inwiefern sich die Staatsanwälte in einem Interessenkonflikt befinden sollte, erschliesst sich der Kammer ebenfalls nicht. Es liegen keine Umstände vor, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.