Zudem lässt sich aus dem früheren Vorgehen anderer Staatsanwälte, selbst wenn es fehlerhaft gewesen sein sollte, nicht eine Befangenheit der neu zuständigen Staatsanwälte ableiten. Selbst fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_396/2017 vom 21. März 2018 E. 2.1 sowie BGE 143 IV 69 E. 3.2).