Selbst wenn sein Begehren aufgrund dieser expliziten Nennung als Ausstandsgesuch gegen einzelne Mitglieder der Staatsanwaltschaft entgegengenommen wird, kann es nicht gutgeheissen werden. Soweit sich seine Rügen gegen das Vorgehen der zuständigen Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Anzeige der Gemeinde I.________(Ort) und der Einstellung vom 14. Januar 2021 richten, sind diese offensichtlich verspätet erfolgt. Zudem lässt sich aus dem früheren Vorgehen anderer Staatsanwälte, selbst wenn es fehlerhaft gewesen sein sollte, nicht eine Befangenheit der neu zuständigen Staatsanwälte ableiten.