Dies leitet er zusammengefasst aus der Art und Weise, wie die Staatsanwaltschaft das Verfahren geführt und die angefochtene Nichtanhandnahme begründet hat, ab. Er vertritt die Auffassung, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei lächerlich und widerspreche dem Gesetz und der Rechtsprechung. Er macht damit im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe das Recht falsch angewendet. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig.