Folglich resultiert eine Forderung von CHF 1'430.00 (inkl. Auslagen), welche dem Beschwerdeführer zu zwei Fünfteln, also im Umfang von CHF 572.00 zu entschädigen ist. Diese Entschädigung ist vom Kanton Bern auszurichten, zumal die Gehörsverletzung nicht den Beschuldigten angelastet werden kann. Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine (notwendigen) entschädigungswürdigen Aufwendungen/Nachteile entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 StPO), weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird.