Der Beschwerdeführer macht für Porto und Kopien CHF 200.00 geltend. Dieser Betrag ist nicht ausgewiesen und mit Blick auf die insgesamt fünf Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (inkl. Honorarnote) sowie die eingereichten Beilagen auch nicht nachvollziehbar. Für Porti und Kopien berücksichtigt die Kammer einen Betrag von CHF 50.00. Mehrwertsteuer wird nicht geltend gemacht. Folglich resultiert eine Forderung von CHF 1'430.00 (inkl. Auslagen), welche dem Beschwerdeführer zu zwei Fünfteln, also im Umfang von CHF 572.00 zu entschädigen ist.