Komplexe Rechtsfragen stellen sich nicht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) erachtet die Beschwerdekammer einen Aufwand von 6 Stunden als geboten. Die Honorarnote von Rechtsanwalt E.________ ist entsprechend zu kürzen. Der Aufwand beläuft sich folglich auf CHF 1'380.00. Hinzuzurechnen sind die Auslagen. Der Beschwerdeführer macht für Porto und Kopien CHF 200.00 geltend.